§ 9 Gemeinsame Bewilligungsverfahren
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
1. Hauptstück Bewilligungs- und Meldebestimmungen
§ 9 Gemeinsame Bewilligungsverfahren
Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.
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