AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 84 Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:
1. Festlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
2. Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Z 1;
3. Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß § 85;
4. Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß § 86;
5. fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
6. regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß § 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.
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