§ 83 Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
11. Hauptstück Strahlenschutzbeauftragte
§ 83 Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
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