AllgStrSchV 2020
Gliederung
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
1. Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
2. Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
3. aktuelle Zwischenlagerbelegung;
4. Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
5. Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
6. sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
7. Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
8. Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.
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