AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
8. Hauptstück Entsorgungsanlagen
§ 70 Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen
(1) Der Sicherheitsbericht gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 15 genannten Inhalte zu enthalten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Anl. 15 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 15
…Zu § 70 Abs. 1 Ein Sicherheitsbericht hat insbesondere zu enthalten: – allgemeine Beschreibung der Entsorgungsanlage – Aspekte der Anlagenplanung, insbesondere hinsichtlich technische Auslegung und Sicherheit –…
Rückverweise