AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
7. Hauptstück Forschungsreaktoren
§ 60 Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
(1) Das Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
1. auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
a) zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
b) Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
2. Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.
(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.
§ 59 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 59 Betriebsvorschriften
…sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse; 8. Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 66 Abs. 2; 9. Vorkehrungen gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen; 10. Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen; 11. Maßnahmen zur…
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