§ 58 Betriebsorganisation
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
1. die Reaktorbetriebsleitung,
2. die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
3. die Strahlenschutzbeauftragten sowie
4. die Beauftragten für nukleare Sicherheit
zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
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