§ 57 Betriebsvorschriften
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
(1) Während des Betriebes des Teilchenbeschleunigers dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
(2) Entstehen beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprodukte, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
(3) Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
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