AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe
§ 48 Arbeitsplätze der Type C
(1) Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
1. ausreichend belüftet werden können,
2. Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
3. Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
(2) Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
1. Waschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
2. erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
3. erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
§ 47 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 47 Erforderliche Arbeitsplatztype
…– abhängig von der jeweils verwendeten Aktivität – für verschiedene Arten von Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen festgelegt, welche Arbeitsplatztype gemäß den §§ 48 bis 50 erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung Abweichungen von den Festlegungen der Anlage …
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