AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe
§ 43 Aufzeichnungspflichten
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2. physikalische und chemische Eigenschaften;
3. Zeitpunkt des Bezuges;
4. Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
1. Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2. physikalische und chemische Eigenschaften;
3. Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
4. Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
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