AllgStrSchV 2020
Gliederung
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Reaktorbetriebsleitung: alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure.
2. Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur: eine Person, die berechtigt ist, einen Forschungsreaktor zu bedienen und zu überwachen.
3. Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 oder bei Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.
4. Strahlenvorrichtung: ein Gerät mit Abschirmung, das eine oder mehrere umschlossene radioaktive Quellen enthält und das durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren der Quellen die Anwendung der ionisierenden Strahlung dieser Quellen ermöglicht.
§ 127 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 127 Übergangsbestimmungen
…Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 2 dieser Verordnung besteht oder eine Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 beantragt wurde. (3) Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der…
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