§ 39 Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
2. Abschnitt Umschlossene radioaktive Quellen
§ 39 Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen
(1) Umschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.
(2) Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.
(3) Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
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