§ 34 Weitergabe von radioaktiven Quellen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Weitergabe von radioaktiven Quellen
Die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen ist nur zulässig, sofern die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt.
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