§ 30 Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
5. Hauptstück Radioaktive Quellen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen
(1) Radioaktive Quellen müssen vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein, wobei auch der Bezug und die Weitergabe zu berücksichtigen sind.
(2) Die Informationen über die Sicherung von radioaktiven Quellen dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.
(3) Für gefährliche radioaktive Quellen sind erforderlichenfalls auch Maßnahmen zur Entdeckung eines unbefugten Zugriffs sowie zur Wiederauffindung von entwendeten Quellen zu setzen.
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