§ 26 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.
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