AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
4. Hauptstück Bauartzugelassene Geräte
§ 25 Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes
(1) Die Meldung der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 4 StrSchG 2020 hat Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders zu umfassen.
(2) Im Fall der Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat die/der bisherige Verwenderin/Verwender Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der/des künftigen Verwenderin/Verwenders bzw. der Empfängerin/des Empfängers unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
(3) Für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, hat die Verwenderin/der Verwender den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Inhaberin/den Inhaber der Bauartzulassung, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
§ 23 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 23 Bauartschein
…1) Ein Bauartschein gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten: 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Inhaberin/des Inhabers der Bauartzulassung; 2. Geschäftszahl und Datum der Zulassung der Bauart; 3…
Rückverweise