§ 18 Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 18 Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020
Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.
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