AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 17 Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020
(1) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.
(2) Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:
1. Änderungen der Tätigkeit, die
a) die Exposition von Arbeitskräften oder der Bevölkerung oder
b) die Menge oder Aktivitätskonzentration von Ableitungen oder Rückständen
erhöhen können;
2. Einsatz von Materialien mit möglicherweise höheren Aktivitätskonzentrationen;
3. Änderungen bei der Beseitigung, die die Exposition der Bevölkerung erhöhen können.
§ 15 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 15 Meldebestimmungen
…Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln: 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens; 2. beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle; 3. Tätigkeitsbereich gemäß…
§ 13 Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß § 129 StrSchG 2020
…Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält: 1. die Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020; 2. einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß § 15 Abs. 1 bzw. 2 StrSchG 2020; 3. gegebenenfalls eine…
§ 127 Übergangsbestimmungen
…2 oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat 1. bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß § …
Rückverweise