BundesrechtVerordnungenAllgemeine Strahlenschutzverordnung 20202. Teil Tätigkeiten2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien§ 17

§ 17Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020

In Kraft seit 01. August 2020
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