§ 14 Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 14 Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist
(1) Für die in § 25 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.
(2) Für die in § 26 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.
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