BundesrechtVerordnungenAllgemeine Strahlenschutzverordnung 20202. Teil Tätigkeiten2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien§ 14

§ 14Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist

In Kraft seit 01. August 2020
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