§ 12 Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
2. Hauptstück Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 12 Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration
Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.
Anl. 4 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Anl. 4
…Zu § 12 Der nachfolgend dargestellte Ablauf ist von der ermächtigten Überwachungsstelle sowohl für Dosisabschätzungen für Arbeitskräfte als auch für Dosisabschätzungen für die Bevölkerung durch Ableitungen bzw. durch…
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