§ 126 Verweisungen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 126 Verweisungen
Rückverweise
(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
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