§ 125 Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
5. Teil Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
2. Hauptstück Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
§ 125 Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
(1) In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
(2) Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.
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