AllgStrSchV 2020
Gliederung
3. Teil Sonstige geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück Externe Arbeitskräfte
§ 118 Führen von Strahlenschutzpässen
(1) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Strahlenschutzpass aktuell gehalten wird.
(2) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat den Strahlenschutzpass der Passinhaberin/dem Passinhaber vor Beginn jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie für allfällige Eintragungen zu übergeben. Ansonsten hat sie/er den Strahlenschutzpass zu verwahren.
(3) Die Passinhaberin/der Passinhaber hat den Strahlenschutzpass nach Ende jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie nach Durchführung von Eintragungen gemäß Abs. 2 der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber zurückzugeben.
(4) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die gemäß § 117 Abs. 4 ermittelten Dosen unverzüglich in den Strahlenschutzpass einzutragen und spätestens vier Wochen danach, bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß § 4 jedoch unverzüglich, an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
§ 118 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 118 Führen von Strahlenschutzpässen
(1) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Strahlenschutzpass aktuell gehalten wird. (2) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat den Strahlenschutzpass der Passinhaberin/dem Passinhaber vor Beginn jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie für…
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