§ 114 Freigabe von Amts wegen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
14. Hauptstück Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle
§ 114 Freigabe von Amts wegen
Eine Freigabe hat von Amts wegen zu erfolgen, sofern dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.
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