§ 113 Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
AllgStrSchV 2020
Gliederung
2. Teil Tätigkeiten
14. Hauptstück Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle
§ 113 Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.
(2) Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.
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