BundesrechtVerordnungenAllgemeine Strahlenschutzverordnung 20202. Teil Tätigkeiten12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung4. Abschnitt Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 106

§ 106Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen

In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date