BundesrechtVerordnungenAllgemeine Strahlenschutzverordnung 20202. Teil Tätigkeiten12. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung4. Abschnitt Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 104

§ 104Kriterien für Kontroll- und Überwachungsbereiche

In Kraft seit 01. August 2020
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