Zu § 78 Abs. 1
Eine Sicherheitsanalyse dient zur:
– Angaben zur beantragten Tätigkeit
– Darstellung sicherheitsrelevanter Ereignisse (Störfallanalyse), einschließlich Transportunfälle und Brand
– Abschätzung möglicher radiologischer Auswirkungen und Maßnahmen zu deren Verminderung entsprechend dem Notfallplan
– Vorkehrungen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
– technische Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich:
– Transportsicherheit bei mobil eingesetzten radioaktiven Quellen
– technischer Sicherheitseinrichtungen
– sicherheitsrelevantem Zubehör
– technische und organisatorische Vorkehrungen zur Sicherung von Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter, insbesondere Schutz vor missbräuchlicher Verwendung und Abhandenkommen
– organisatorische und administrative Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere personenbezogene Maßnahmen wie Betriebsvorschriften, Verhaltens- und Arbeitsanweisungen
– Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
– wesentliche Angaben aus den Bedienungsanleitungen
– Begrenzungen und Bedingungen, einschließlich behördlicher Festlegungen
Bei der Sicherheitsanalyse sind nur jene Bereiche zu berücksichtigen, die für die betreffende Tätigkeit von Relevanz sind.
§ 78 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 78 Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen
… Die Sicherheitsanalyse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 Z 1 hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen. (2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheitsanalyse in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren…
Rückverweise