zu § 63 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5
Inhalte:
– Grundlagen der Kernphysik, einschließlich der Physik ionisierender Strahlung
– Reaktorphysik
– Energiefreisetzung und Thermohydraulik
– Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
– Strahlenschutz (insbesondere anlageninterne Notfallplanung)
– nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
– Reaktorwarte und deren technische Ausstattung
– Anlagenbetrieb und -bedienung
– Zugangskontrolle
– Brandschutz
Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden.
§ 63 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 63 Aus- und Fortbildung von Reaktorpersonal
…Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben: 1. einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und 2. Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13 . (2) Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 18 Monaten nachzuweisen, bei…
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