Zu § 62 Abs. 1
Thematische Bereiche einer periodischen Sicherheitsüberprüfung von Forschungsreaktoren:
– Auslegung des Forschungsreaktors
– aktueller Zustand sowie relevante Änderungen seit der letzten periodischen Sicherheitsüberprüfung der sicherheitsrelevanten Systeme, Gebäudestrukturen und Komponenten, insbesondere:
– Forschungsreaktor (Reaktorgebäude, Reaktorinstrumentierung, Reaktorkern, Absorberstäbe und deren Antriebe, Druckluftanlage, Reaktortank und Reaktortankeinbauten, Abschirmbeton, Brennelementgreifer, Brennelement-Transportbehälter)
– wasserführende Systeme (Reinigungskreislauf, Primärkreislauf, Sekundärkreislauf mit Windkessel)
– Experimentiereinrichtungen
– Notstromversorgung
– technische Sicherheitseinrichtungen
– Darstellung des Sicherungsstatus
– Qualitätszustand der Systeme, Gebäudestrukturen und Komponenten, insbesondere unter Berücksichtigung der
– Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und
– Alterungsprozesse im Forschungsreaktor sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
– Sicherheits- und Störfallanalyse aus dem Sicherheitsbericht
– Betriebssicherheit
– Darlegung und Auswertung anhand von Sicherheitsindikatoren
– Erfahrungsrückfluss aus dem Betrieb des Forschungsreaktors, insbesondere durch Bewertung der meldepflichtigen und anderen relevanten Ereignisse
– Betriebserfahrung bei vergleichbaren Forschungsreaktoren
– Organisation, Managementsystem, Sicherheitskultur, insbesondere
– Zweckmäßigkeit des Managementsystems
– Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und Sicherheitskultur seit der letzten periodischen Sicherheitsüberprüfung
– sicherheitsrelevante Bereiche der Betriebsvorschriften
– menschliche Einflussfaktoren auf die nukleare Sicherheit
– anlageninternes Notfallmanagement
– Darlegung von Notfallorganisation, Notfallausbildung und Notfallübungen
– radiologische Auswirkungen auf die Umgebung
– Maßnahmen zur Überwachung der Umwelt
– Maßnahmen zur Begrenzung der radiologischen Auswirkungen
– Auflagen der zuständigen Behörde aufgrund der letzten periodischen Sicherheitsüberprüfung
§ 62 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 62 Periodische Sicherheitsüberprüfungen
…Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die der Einhaltung der bewilligten Auslegung und Identifizierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit dient. Die Sicherheitsüberprüfungen haben mindestens die in Anlage 12 festgelegten thematischen Bereiche zu umfassen. (2) Über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 ist der zuständigen Behörde ein bewertender Bericht zu übermitteln…
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