Zu § 61 Abs. 1
Ein Sicherheitsbericht hat insbesondere zu enthalten:
– allgemeine Beschreibung des Forschungsreaktors
– Aspekte der Anlagenplanung, insbesondere Sicherheitsziele, Sicherheitskonzept und technische Auslegung
– Standortmerkmale, insbesondere im Hinblick auf
– geografische und topografische Lage
– meteorologische Faktoren
– geologische, hydrologische und seismologische Verhältnisse
– aktuelle Beschreibung der Anlage, insbesondere von
– Gebäudestrukturen und Komponenten
– Reaktor
– Kühlsystemen und damit zusammenhängenden Systemen
– technischen Sicherheitseinrichtungen
– Regel- und Steuersystemen
– Hilfssystemen, einschließlich Brennelementlagerung und -handhabung, Lüftung sowie Brandschutz
– Darstellung der Betriebsführung und Betriebssicherheit, insbesondere
– Beschreibung der Reaktornutzung
– Strahlenschutz
– Beschreibung der Betriebsorganisation
– Aus- und Fortbildung des Personals
– Betriebsvorschriften
– Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
– Wiederholungsprüfungen, insbesondere Prüfhandbuch
– Darstellung des Sicherungsstatus
– Sicherheits- und Störfallanalyse, insbesondere
– Identifikation und Klassifikation von Ereignissen im Sinne von § 48 Abs. 2 StrSchG 2020
– Abschätzung von Quelltermen
– Abschätzung der radiologischen Auswirkungen von Ereignissen im Sinne von § 48 Abs. 2 StrSchG 2020 auf Mensch und Umwelt
– probabilistische Sicherheitsanalyse für Forschungsreaktoren mit einer Leistung größer als ein Megawatt bzw. deterministische Sicherheitsanalyse für Forschungsreaktoren mit einer Leistung kleiner gleich ein Megawatt
– Beschreibung der Ergebnisse der Analysen basierend auf den Zielen der nuklearen Sicherheit gemäß § 48 Abs. 1 und 2 StrSchG 2020 und den Anforderungen an die Auslegung
– Überblick über den aktuellen Stand des Stilllegungskonzeptes
– Überblick über die Notfallvorsorge, insbesondere die anlageninterne
§ 61 AllgStrSchV 2020 · AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 61 Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen
…1) Der Sicherheitsbericht gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten. (2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde…
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