BundesrechtVerordnungenAllgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung§ 19

§ 19

In Kraft seit 08. April 1930
Up-to-date

Von Erhebungen ist im Sinne des § 8 Allg. GAG. nur dann abzusehen, wenn die vorhandenen Behelfe und Erklärungen die Annahme gestatten, daß eine Anfechtung des Grundbuchsstandes im Richtigstellungsverfahren nicht stattfinden werde.

Rückverweise