§ 15
In Kraft seit 08. April 1930
Up-to-date
§ 15 — Allg GAV
Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.