(1) Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:
1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben,
2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch das Doppelte der Kammerratsmandate (§ 2) nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen,
3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 2),
4. den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 3).
(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510 Euro zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 16 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht werden.
(5) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge sollen die wahlwerbenden Gruppen auf eine angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits Bedacht nehmen.
Rückverweise
AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung
§ 61 Inkrafttreten
…Verordnung außer Kraft. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist. (3) Die §§ 30 Abs. 3 sowie 60 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung…
Anl. 2
…Anlage 2 (zu § 30 Abs. 1 Z 3) Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................. Arbeiterkammerwahl ................................................................................................................................ Name: ............................................................... Wohnadresse: .............................................................. Geburtsdatum: ................................................. Sozialversicherungsnummer: ..................................... Staatsangehörigkeit: ........................................ Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß…
§ 31 Prüfung der Wahlvorschläge
…Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 30 Abs. 3 erforderlichen Beiträge erlegt worden sind. Wird nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 die Behebung eines Mangels aufgetragen, so gilt…