Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. „Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.
2. „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.
3. „Stichtag“ bezeichnet den Tag der Wahlausschreibung.
4. „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl.
5. „Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission und Teilwahlkommissionen.
6. „Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.
7. „Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.
Rückverweise
ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 61 In-Kraft-Treten
… 7, § 61 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2016 (1. Novelle der ÄKWO 2006) treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 9 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl…
§ 8 Aktives und passives Wahlrecht
…1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen. (2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9…
§ 56 Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats
…Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen. (2) Mit Zugang der Verständigung gilt der Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) als gewählt. (3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht…
§ 9 Wahlkörper
…und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen), d) Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und 2. in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die a) Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und b) Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen). (2) Die…