AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und in der restlichen Abwasserablaufzeit der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80 % der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache, beim Parameter Ammonium maximal das 2fache, und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
5. Sofern ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1.Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff (TN b) gilt Abs. 2.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes,
2. tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ), Phosphor-Gesamt,
3. tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),
4. monatliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ).
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel · AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel · Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
§ 5
…aus der Herstellung von Sauergemüse, BGBl. Nr. 1081/1994, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, BGBl. Nr. 894/1995, außer Kraft. (2) § 1 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 2 und § 4…
§ 1
…behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung; 3. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen); 4. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen); 5. Herstellen und maschinelles Abpacken von…
§ 4
…größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert…
Anl. 1
…Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N k m n – Gesamtphosphor ber. als P 2,0 mg/L o – Sulfat ber. als SO 4 – p q Sulfid ber. als S 0,1 mg/L 1,0 mg/L r Sulfit ber. als SO 3 s 1,0 mg/L 10 mg…
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