(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Sofern Z 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Sofern Z 2 nichts anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV wird folgende Mindesthäufigkeit für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV festgelegt: Der Parameter Freies Chlor ist im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens einmal pro Monat zu messen.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwagemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Rückverweise
AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
§ 1
…c) Einsatz von hochreiner Sole, d) Ansäuerung der Sole, e) Säurereduktion des Chlorats, f) katalytische Reduktion des Chlorats, g) Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten; 4. Verringerung der Emissionen von freiem Chlor mit Behandlung der Abwasserströme möglichst nahe am Entstehungsort: a) chemische Reduktion, b) katalytische, thermische oder saure Zersetzung, c) Verwendung chlorhaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten; 5…
§ 4
…der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Sofern Z 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und…
Anl. 1
…A.1 Allgemeine Parameter Temperatur 30 °C Toxizität Bakterientoxizität G L 4 Fischeitoxizität G F a) 2 Abfiltrierbare Stoffe b) 30 mg/l pH-Wert 6,5–8,5 A.2 Anorganische Parameter Eisen ber. als Fe 2,0…
§ 5
…Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich Quecksilber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…