(1) In der Stufe 2 der Behandlung sind die FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW-haltigen Treibmittel zu beseitigen oder zu verwerten. Dazu ist der Isolierschaum mit den enthaltenen FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW in einer gekapselten Anlage unter weitest gehender Erfassung der enthaltenen Treibmittel durch eine mechanische Zerkleinerung und Entgasung zu behandeln.
(2) Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im behandelten Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
(3) Der Mengenanteil an Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Sonstige Kunststoffe dürfen nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent an Restanhaftungen des Isolierschaums enthalten.
(4) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
(5) Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlenstoff, darf 50 mg C/m 3 , gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten. Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m 3 , H-FKW/m 3 bzw. H-FCKW/m 3 , gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten.
(6) Bei der Entnahme von FCKW, H-FKW und H-FCKW aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungs-menge an FCKW, H-FKW und H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz)
1. bei Geräten des Typs 1: zumindest 240 Gramm pro Gerät,
2. bei Geräten des Typs 2: zumindest 320 Gramm pro Gerät,
3. bei Geräten des Typs 3: zumindest 400 Gramm pro Gerät und
4. bei Geräten des Typs 4: zumindest 480 Gramm pro Gerät
zu betragen.
(7) Bei der Entnahme von Kohlenwasserstoffen (KW) aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungsmenge an Kohlenwasserstoffen (bestimmt als Reinsubstanz)
1. bei Geräten des Typs 1: zumindest 100 Gramm pro Gerät,
2. bei Geräten des Typs 2: zumindest 190 Gramm pro Gerät,
3. bei Geräten des Typs 3: zumindest 270 Gramm pro Gerät und
4. bei Geräten des Typs 4: zumindest 340 Gramm pro Gerät
zu betragen.
Rückverweise
AbfallBPV · Abfallbehandlungspflichten
§ 31 Übergangsbestimmung
…Vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Kalenderjahr 2017 durchgeführte Tests bzw. Überprüfungen gemäß § 11 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2006, gelten als Tests bzw. Überprüfungen gemäß…
§ 12 Anforderungen an die Behandlung von ammoniakhaltigen Kühlgeräten
…die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in einer geschlossenen Anlage zu isolieren. Für die Behandlung in der Stufe 2 gelten die Vorgaben gemäß § 11 und Anhang 1 (Behandlungsstufe 2).…