(1) Abfallsammler und -behandler haben Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen für jedes Kalenderjahr fortlaufend gemäß den §§ 2 und 3 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen elektronisch zu führen.
(2) Elektronische Aufzeichnungen müssen die Inhalte gemäß Anhang 2 umfassen. Übernahmen von Abfällen sind ehestmöglich elektronisch aufzuzeichnen. Die elektronischen Aufzeichnungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib haben Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen für alle relevanten Anlagen und gegebenenfalls Abfallartenneuzuordnungen zu enthalten. Sofern in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 spezielle Kategorien für aufzuzeichnende und zu meldende Abfälle vorgesehen sind, gelten diese Kategorien als Abfallarten im Sinne der AbfallbilanzV. Für relevante Lager und Anlagen, die über ein zugehöriges Input- oder Outputpufferlager verfügen, sind auch der Lagerstand und etwaige Lagerstandskorrekturen gemäß Anhang 2 elektronisch aufzuzeichnen. Lagerstände sind zum Beginn jeden Monats elektronisch aufzuzeichnen. Eine elektronische Aufzeichnung des Lagerstandes am Ende des Kalenderjahres ist ausreichend, wenn
1. die Inputs und Outputs eines eigenständigen Lagers immer entweder gewogen oder berechnet und dokumentiert werden oder
2. die Kapazität eines Pufferlagers weniger als die vierzehnfache Tageskapazität der zugehörigen Abfallbehandlungsanlage (zu berechnen als Nennkapazität mal 336) beträgt.
(3) Zur elektronischen Aufzeichnung innerbetrieblicher Abfallbewegungen können Abfälle entsprechend den Vorgaben des Anhangs 2 Punkt 7 über einen Aufzeichnungszeitraum von bis zu einem Monat zusammengefasst erfasst werden, sofern hiermit die Nachvollziehbarkeit der Abfälle gewährleistet ist.
(4) Als Angabe der Branche ist für Abfallbesitzer, die über keine Personen-GLN verfügen, in den elektronischen Aufzeichnungen die Angabe entsprechend der Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik (im Folgenden: EG-AbfallstatistikV), ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, vorzunehmen. Sofern die Erhebung der Branche des Übergebers durch den Sammler im Einzelfall nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, ist die Branche bestmöglich zuzuordnen.
(5) Im elektronischen Aufzeichnungssystem sind Schnittstellen einzurichten, sodass definierte Auszüge oder Zusammenfassungen aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erstellt werden können, die hinsichtlich der Inhalte, der Datenstruktur und der Identifikationen den Anforderungen des Anhangs 2 entsprechen. Die Basis der definierten Auszüge und Zusammenfassungen und der Datenstruktur des Anhangs 2 ist die ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für Kleinbetriebe und für hinsichtlich des Umfangs ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit vergleichbare Betriebe wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung für die ersten fünf Berichtszeiträume zur Erfüllung der Anforderungen des Anhangs 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 sorgen.
Rückverweise
AbfallbilanzV · Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)
§ 5 Elektronische Aufzeichnungen
…14 Abs. 1 AWG 2002 spezielle Kategorien für aufzuzeichnende und zu meldende Abfälle vorgesehen sind, gelten diese Kategorien als Abfallarten im Sinne der AbfallbilanzV. Für relevante Lager und Anlagen, die über ein zugehöriges Input- oder Outputpufferlager verfügen, sind auch der Lagerstand und etwaige Lagerstandskorrekturen gemäß Anhang 2 elektronisch aufzuzeichnen…
§ 10 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
… 3 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als erfüllt, wenn Aufzeichnungen entsprechend § 5 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV geführt werden. § 2 Abs. 5 letzter Satz der Abfallnachweisverordnung 2003 gilt bei elektronischer Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen gemäß § …
Anl. 2
…Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen ist das am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden. Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden. Ein einfaches Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler…
§ 12 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. (2) Die §§ 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (3) § 7 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.…