AAV
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen
§ 7 Wände und Decken in Betriebsräumen
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
§ 7 AAV · AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
§ 7 Wände und Decken in Betriebsräumen
…II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER I. ABSCHNITT Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen Wände und Decken in Betriebsräumen § 7. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend…
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