§ 7 Wände und Decken in Betriebsräumen
In Kraft seit 03. Dezember 2024
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
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