§ 20 Arbeitsstellen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m 2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.
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