(1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)
(Anm.: Abs. 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)
(Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)
(Anm.: Abs. 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)
Rückverweise
AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
§ 16 Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen
(1) Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; ande…
ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 114 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
…des § 64 die Handhabung von Lasten regelt, (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012) 6. § 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66…