Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten:
1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
2. topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
3. Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
4. auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
a) benachbarter Betriebe (§ 2 Abs. 9 Z 5 AWG 2002),
b) sonstiger benachbarter Anlagen und
c) von Bereichen und Entwicklungen,
die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) vergrößern könnten;
5. genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
6. Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002);
7. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;
8. Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
9. Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
Rückverweise
A-IUV · Abfall-Industrieunfallverordnung
§ 5 Sicherheitsbericht
… 59f AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss: 1. eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6); 2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7); 3. eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§…