BundesrechtVerordnungenAbfall-Industrieunfallverordnung § 2

§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 12. April 2018
Up-to-date

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1. Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (§ 2 Abs. 9 Z 2 AWG 2002) auftreten kann und das die im § 2 Abs. 9 Z 11 AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;

2. grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

3. Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;

4. Betriebsorganisation die festgelegten, mit § 26 AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

5. systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 59b AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

6. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;

7. Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Inhaber des Seveso-Betriebes unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung.

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