Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment weiters nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Das kombinierte Halten von einem Derivat sowie von Geld oder risikolosen geldäquivalenten Finanzinstrumenten entspricht der Kassa-Position des dem Derivat zu Grunde liegenden Finanzinstruments.
2. Das Derivat erzeugt kein zusätzliches Gesamtrisiko, Leverage oder Marktrisiko.
Rückverweise
4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
§ 28b Stresstests für Liquiditätsrisiken
…der Entwicklung, Ausgestaltung und Anwendung angemessener Stresstestverfahren, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können, ist § 6 der Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV, BGBl. II Nr. 101/2013 in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.…
§ 12 Definition und Berechnung des Gesamtrisikos
…von den zugrundeliegenden Vermögensgegenständen abhängig sind und verschiedene Auszahlungsvarianten darstellen. 3. Der Anleger kann während der Laufzeit des OGAW jederzeit nur einem Auszahlungsprofil ausgesetzt sein. 4. Bei der Anwendung des Commitment-Ansatzes zur Berechnung des Gesamtrisikos hinsichtlich der unterschiedlichen Szenarien sind insbesondere die Voraussetzungen des 2. Hauptstücks dieser Verordnung zu…