Hinsichtlich der Entwicklung, Ausgestaltung und Anwendung angemessener Stresstestverfahren, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können, ist § 6 der Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV, BGBl. II Nr. 101/2013 in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.
Rückverweise
4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
§ 36
…II Nr. 169/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft. (3) § 28, § 28a und § 28b samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits…
§ 28 Absicherung der Gegenpartei
…der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des § 78 InvFG 2011 sind einzuhalten; 3. Der Wert der Sicherheiten muss zumindest börsentäglich berechnet werden; 4. Im Falle starker Volatilität des Wertes der Sicherheit ist diese nur dann zulässig, wenn geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) zur Anwendung kommen; 5. Der Emittent der…