(1) Absicherungsvorkehrungen dürfen nur dann in die Berechnung des Gesamtrisikos miteinbezogen werden, wenn sie das mit den Anlagen verbundene Risiko reduzieren oder aufheben und alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. Sie müssen sich auf die gleiche Assetklasse beziehen.
2. Sie müssen auch unter außergewöhnlichen Marktsituationen (Stresssituationen) wirksam und effizient sein.
3. Investmentstrategien mit Gewinnerzielungsabsicht dürfen nicht als Absicherungsvorkehrungen betrachtet werden.
4. Es muss eine nachprüfbare Reduzierung des Risikos auf Ebene des OGAW feststellbar sein.
5. Allgemeine und spezifische Risiken, die mit derivativen Finanzinstrumenten verbunden sind, müssen neutralisiert werden.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Kriterien dürfen derivative Finanzinstrumente, die nur zum Zwecke der Währungssicherung verwendet werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos des OGAW genettet werden. Diese Währungssicherung darf kein zusätzliches Marktrisiko oder Leverage erzeugen.
Rückverweise
4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
…Commitment ist die Summe der Commitments jedes Derivates (eingebettete Derivate eingeschlossen), nach etwaiger Anwendung der Nettingregeln für Derivate gemäß § 7 bis § 10. b) Wenn das Netting- oder Absicherungsgeschäft Wertpapierpositionen enthält, kann der Marktwert der Wertpapierpositionen verwendet werden, um für das Brutto-Commitment gegengerechnet zu werden. c) Der…
§ 10 Gesamtrisiko und Absicherungsvorkehrungen
…gleiche Assetklasse beziehen. 2. Sie müssen auch unter außergewöhnlichen Marktsituationen (Stresssituationen) wirksam und effizient sein. 3. Investmentstrategien mit Gewinnerzielungsabsicht dürfen nicht als Absicherungsvorkehrungen betrachtet werden. 4. Es muss eine nachprüfbare Reduzierung des Risikos auf Ebene des OGAW feststellbar sein. 5. Allgemeine und spezifische Risiken, die mit derivativen Finanzinstrumenten verbunden sind, müssen…