§ 9 Ausschluss von der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Rückverweise
Das Bundesministerium für Justiz hat eine Auszubildende oder einen Auszubildenden von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie oder er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach ihren oder seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 8) angenommen werden muss, dass sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
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