§ 7 Ausbildungsplan und praktische Ausbildung — Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Rückverweise
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat mit jeder und jedem Auszubildenden einen individuellen, an den Studienmodulen orientierten schriftlichen Ausbildungsplan festzulegen und persönliche Ausbildungs-, Lern- und Entwicklungsziele vorzusehen.
(2) Praktische Ausbildungszeiten werden in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten und, soweit dies zweckdienlich und möglich ist, im Rahmen von Zuteilungen an das Bundesministerium für Justiz absolviert. Tunlichst sollte jede und jeder Auszubildende sämtliche Formen des Vollzugs kennenlernen und möglichst alle Typen von Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten, gerichtliche Gefangenenhäuser sowie forensisch-therapeutische Zentren) durchlaufen. Als praktische Ausbildungszeiten gelten all jene Zeiten der Grundausbildung, die nicht der theoretischen Ausbildung gewidmet sind.
(3) Nach Ende jeder Zuteilung gibt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem sie oder er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Ausbildungsplans eine Beurteilung der oder des Auszubildenden vornimmt.
(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einer bzw. einem von ihr oder ihm dazu beauftragten Bediensteten und der oder dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).
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