§ 2 Inhalt der Satzung — Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung
Rückverweise
(1) Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter der Registerzahl KV 376/2026 hinterlegt und am 4. August 2026 auf der Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,
(2) Von der Satzungserklärung sind Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages ausgenommen, soweit sie sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(3) Weiters werden folgende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrages von der Satzung ausgenommen:
– § 1,
– § 2,
– § 38b,
– § 47,
– Beilage B: § 1 zweiter Absatz.
(4) Im Übrigen werden die in der Vereinbarung enthaltenen bundesländerspezifischen Anhänge für das jeweils darin angeführte Bundesland mit Ausnahmen jener Bestimmungen zur Satzung erklärt, die sich auf Fachbereiche außerhalb der in § 1 lit. a angeführten Fachbereiche beziehen.
(5) Weiters werden folgende Bestimmungen der bundesländerspezifischen Anhänge von der Satzung ausgenommen:
– Anhang für das Bundesland Niederösterreich: Pkt. 7,
– Anhang für das Bundesland Salzburg: Pkt. 5,
– Anhang für das Bundesland Tirol: Teil A Pkt. 14., 15.3. und 18., sowie Teil B Pkt. 6. und 7.6.